Im Zuge der BDLO-Akademie 2021 entstand ein neuer Musterhonorarvertrag für Dirigentinnen und Dirigenten. Dieser wurde anhand der spezifischen Anforderungen unserer Mitgliedsorchester erstellt.

 

Damit hilft der BDLO insbesondere den Orchestern, die ihren Dirigenten/ihre Dirigentin in der Corona-Pandemie verloren haben und nun eine neue musikalische Leitung suchen. Auch alle Orchester, die ihre*n Taktgeber*in wechseln oder langfristig beschäftigen möchten, können die Vorlage nutzen. Dieser Vertrag schützt insbesondere vor dem Problem, dass nebenberufliche Tätigkeiten leicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen, auch wenn das gar nicht gewollt ist (sog. Scheinselbstständigkeit). Die Fußnoten im Vertrag sowie die Hinweise erklären, wann es warum auf welche Besonderheit ankommt.

 

Muster-Dirigentenvertrag

Hinweise zum Muster-Dirigentenvertrag

Merkblatt zur Vergütung von Dirigenten während der Corona-Pandemie.

 

 

Weiterhin haben Sie als gemeinnütziger Verein die Möglichkeit, Ehrenamtspauschalen oder Übungsleiterpauschalen auszuzahlen.

 

 

Ehrenamtspauschale


Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist ein persönlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 840 €/Jahr (ab 2021), der allen nebenberuflich ehrenamtlich Tätigen u.a. in gemeinnützigen Vereinen, Personenvereinigungen und Stiftungen zugutekommen kann, sofern er ihnen aufgrund eines Beschlusses (Vorstand / Mitgliederversammlung) oder einer Satzungsregelung sowie ggf. einer entsprechenden Vereinbarung konkret zusteht. Im Klartext: Den Freibetrag von 840 € kann steuerfrei nur erhalten, wer auch tatsächlich einen Anspruch darauf hat. Man kann also nicht einfach 840 € von der Steuer abziehen mit der Begründung: „Ich arbeite ja ehrenamtlich.“ Es geht andersherum: Man kann bis zu 840 € im Jahr zusätzlich steuerfrei einnehmen!

 

Anders als beim Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) gibt es bei der Ehrenamtspauschale keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten. Verträge können also neben künstlerischen und pädagogischen Tätigkeiten auch für andere Dienstleistungen (Techniker, Hausmeisterdienste, Saaldienste, Notenwarte) geschlossen werden.  

 

Merkblatt
Vertrag (Muster)

 

Übungsleiterpauschale


Der Übungsleiterfreibetrag ist neben der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) die einzige lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung für gemeinnützige Organisationen. Er bietet die Möglichkeit, u.a. Dozenten und pädagogischen Helfern in begrenztem Umfang – bis zu 3.000 €/Jahr (ab 2021) – Vergütungen zu bezahlen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Die Übungsleiterpauschale wird auch nicht zur Berechnung der Künstlersozialabgabe herangezogen.

 


Merkblatt
Vertrag (Muster)