BUNDESVERBAND DEUTSCHER LIEBHABERORCHESTER e.V.

 

Satzung als Download

 

 

Da in der deutschen Sprache durch das generische Maskulinum alle Geschlechter gleichermaßen
miteinbezogen werden, wird in dieser Satzung auf ein angehängtes „innen“ und dergleichen verzichtet.

 

SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Liebhaberorchester“, abgekürzt „BDLO“.
  2. Er hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Zweck des BDLO

  1. 1. Der BDLO fördert das gemeinschaftliche Musizieren in nicht berufsmäßigen Sinfonie-, Kammer- und Streichorchestern sowie Kammermusikgruppen (im Folgenden: Liebhaberorchester) auf gemeinnütziger Grundlage.
  2. 2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  • a) Werbung für das Musizieren in Liebhaberorchestern;
  • b) Wahrnehmung der Belange seiner Mitglieder im öffentlichen Leben vor allem auf Bundesebene;
  • c) fachliche Betreuung und rechtliche Beratung seiner Mitglieder;
  • d) Maßnahmen zur Förderung des musikalischen Nachwuchses;
  • e) Aufnahme und Pflege der Verbindungen zu gleichgerichteten Organisationen im In- und Ausland und auf übernationaler Ebene.
  1. 3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der BDLO Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B.
  2. 4. Notenbibliotheken, betreiben und überregionale Fortbildungsveranstaltungen durchführen. Eine Gewinnerzielung ist dabei auszuschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1.) Mitglieder können sein:

  • a) In Deutschland tätige Liebhaberorchester direkt oder durch eine Trägerorganisation (im Folgenden: Mitgliedsorchester),

  • b) die in § 8 bezeichneten Landesverbände,

  • c) natürliche und juristische Personen, die die Zwecke des BDLO erkennbar unterstützen (im Folgenden: Fördermitglieder).

  • 2.) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

  • 3.) Das Präsidium kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern zu ernennen, die sich um den BDLO besondere Verdienste erworben haben.

  • 4.) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss mit mindestens einmonatiger Frist schriftlich erklärt werden.

  • 5.) Für Mitglieder, die mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand sind oder mit denen eine Kontaktaufnahme über ein Jahr lang nicht möglich ist, kann das Präsidium das Ruhen der Mitgliedsrechte und -pflichten beschließen. Ein Wiederaufleben nach Beseitigung der Hindernisse ist jederzeit möglich.

  • 6) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des BDLO nach Maßgabe der Satzung mitzuwirken. Mitgliedsorchester und die in § 8 bezeichneten Landesverbände können alle Leistungen des BDLO in Anspruch nehmen, Fördermitglieder nur nach entsprechender Vereinbarung.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom BDLO für seine Mitglieder getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und die hierzu gefassten Beschlüsse zu beachten, dem BDLO die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung seiner Zwecke notwendig sind, die festgesetzten Beiträge zu zahlen und die Ziele des BDLO zu fördern.
  3. Ehrenmitglieder und die in § 8 bezeichneten Landesverbände sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe des BDLO

Die Organe des BDLO sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.


§ 6 Mitgliederversammlung

  • 1.) Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  • 2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium unter Angabe der Gründe einberufen werden. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.
  • 3.) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail und Veröffentlichung in der Homepage des BDLO, mindestens 6 Wochen vor dem Termin.
  • 4.) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält:
  • a) die Beschlussfassung über die Tagesordnung und die Protokollführung;
  • b) den Geschäftsbericht des Präsidiums über die abgelaufenen Geschäftsjahre;
  • c) den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer1;
  • d) die Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums;
  • e) die Neuwahl des Präsidiums und der Kassenprüfer, soweit erforderlich;
  • f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • g) die Beratung und Beschlussfassung über gestellte Anträge.
  • 5.) Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitgliedsorchester und jeder der in § 8 bezeichneten Landesverbände eine Stimme. Die Stimme kann durch einen auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vertreter wahrgenommen werden. Jeder Stimmberechtigte kann nur eine Stimme abgeben. Fördermitglieder haben kein eigenes Stimmrecht, können jedoch an der Willensbildung mitwirken.
  • 6.) Die Mitgliederversammlung beschließt vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 9 und 10 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 7.) Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Präsidiums die Beiträge für Mitgliedsorchester und den Mindestbeitrag für Fördermitglieder fest.
  • 8.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 7 Präsidium

  1. 1.) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu vier weiteren Präsidiumsmitgliedern.
  2. 2.) Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Endet das Amt eines Präsidiumsmitglieds vorzeitig, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über eine Nachfolge.
  3. 3.) Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. 4.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die zwei Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. 5.) Dem Präsidium obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die sonstige Geschäftsführung.
  6. 6.) Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder, darunter mindestens eines der nach § 7 Vertretungsberechtigten, anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Präsidiums im Einzelfall widerspricht. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

§ 8 Landesverbände

  1. 1.) Der BDLO arbeitet mit den Landesverbänden der Liebhaberorchester zusammen, die nach Satzung und Geschäftsführung die Gewähr für die Förderung der Ziele des Bundesverbandes bieten (nachfolgend Landesverband genannt).
  2. 2.) Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in:
  3. a) der Verwendung einheitlicher Beitrittsformulare, die im Regelfall den gleichzeitigen Beitritt zum Bundesverband und zum Landesverband vorsehen;
  4. b) dem gemeinsamen Einzug der Mitgliedsbeiträge durch den Bundesverband oder den Landesverband und der Abführung des dem anderen Partner zustehenden Anteils;
  5. c) der gegenseitigen Information über Satzungsänderungen, Geschäftsführung, Mitgliederangelegenheiten und wichtige Projekte.
  6. 3.) Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der BDLO dem Landesverband einen Anteil von bis zu 20% des Bundesbeitrags von den gemeinsam eingezogenen Mitgliedsbeiträgen als Verwaltungskostenpauschale überlassen.

 

§ 9 Satzungsänderung

1.) Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung dieser Punkt bekannt gegeben wurde. Sie bedürfen zu ihrer Annahme der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2.) Der gemeinnützige Zweck des BDLO darf nicht infrage gestellt werden. Auch hinsichtlich der
Verwendung der Mittel des BDLO, insbesondere bei Auflösung, ist eine Satzungsänderung
ausgeschlossen.

 

§ 10 Steuerliche Bestimmungen, Verwendung der Bundesmittel, Auflösung

  1. 1.) Der BDLO verfolgt nach Maßgabe des § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. 2.) Der BDLO ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. 3.) Mittel des BDLO dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BDLO.
  4. 4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BDLO fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. 5.) Die Auflösung des BDLO kann von einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn der Antrag satzungsmäßig auf der Tagesordnung angekündigt war. Der Beschluss bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. 6.) Bei Auflösung oder Aufhebung des BDLO oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Bundesverbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke, die der musikalischen Volksbildung dienen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde in dieser Neufassung am 14. April 2013 beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung vom 26. April 2009.